Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) [Pressemappe]
Berlin (ots) – Wenn ein Mieter innerhalb einer Wohnanlage vom Nachbarn oder vom Gemeinschaftsanschluss Strom stiehlt, dann ist das in aller Regel ein Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung. Denn es handelt sich nach Überzeugung der … Lesen Sie hier weiter…