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Amtsgericht Hamburg – Online Partnerbörse darf kein Geld verlangen

29. Mai 2015

Die Frühlingsgefühle sind erwacht und mit ihnen geht es nun auf die Pirsch nach einem Partner. Immer mehr Menschen legen ihr Glück in die Hände von Partnervermittlungen- doch dürfen diese auch Gebühren für die Liebe erheben? Darf man mit Gefühlen Geld machen?

Der Fall: unterlassene Beitragszahlungen an Online-Partnervermittlung

Eine Kundin einer Partnervermittlung wurde verklagt, weil sie die Beitragszahlungen verweigerte. Das Amtsgericht Hamburg-Altona entschied aber zugunsten der Kundin und stützte sich hierbei auf den Paragrafen 656 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Darin heißt es, dass ein Internetanbieter für die Partnervermittlung mit der Aussicht auf Heirat keine Gebühren fordern darf. Das Gesetz aus dem Jahre 1900 mag veraltet erscheinen, doch was früher ein Heiratsvermittler war ist heute die (virtuelle) Partnervermittlung. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für alle Portale: Singlebörsen und Seitensprungportale wie z.B. das in Deutschland ansässige Portal First Affair dürfen sehr wohl Geld von ihren Kunden verlangen, da sie ja nicht auf Heirat abzielen, sondern schlicht und ergreifend mit der Möglichkeit eines Seitensprungs oder einem schnellen Abenteuer werben. Der Anwalt der Beklagten, Christian Treppe, begrüßt das Urteil. Er sagt, dass es in die heutige Zeit passen würde, denn Ehevermittler dürften für ihre Dienste, auch wenn sie heute im Internet angeboten werden, kein Geld verlangen. Handelt es sich jedoch um Portale, die auf alles andere außer einer festen Beziehung abzielen, dürfen Gebühren erhoben werden.

Online-Partnervermittlungen sind beliebt

Onlineportale sehen das Urteil gelassen

Viele Portale sehen dieses Urteil aber mit Gelassenheit. Bereits in der Vergangenheit wurden auch in Deutschland Ehen organisiert und die Ehevermittler wurden für ihre Dienste bezahlt. Viele Partnervermittlungen werben aber nicht mit dem Partner fürs Leben, sondern mit der Möglichkeit, Menschen mit ähnlichen Vorlieben und Interessen kennenzulernen. Und genau aus diesem Grund greift das Gesetz aus dem Jahre 1900 hier nicht, denn Portale, die nicht explizit auf eine Heirat abzielen, dürfen für ihre Dienste Gebühren verlangen.

Verbraucherschutz vermisst Recht auf fristlose Kündigung

Nur die Verbraucherschützer haben trotz des zu begrüßenden Urteils noch eine Sache zu bemängeln: Kunden von Kontaktbörsen (wichtig: nicht expliziten Singlebörsen) hat kein Recht auf eine fristlose Kündigung, da der Anbieter sich als allgemeiner Dienstleister sieht. Die Vorschläge von Menschen mit passenden Vorlieben basieren jedoch auf persönlichen Daten und aus diesem Grund sollte laut Verbraucherschutz eine fristlose Kündigung möglich sein. Was noch alles zum Gebrauch von Single- und Kontaktbörsen wichtig ist, dazu gibt der Verbraucherschutz hier Auskunft.

Die verschiedenen Partnervermittlungen und Portale sehen in dieser Zahlungsverweigerung aber einen Einzelfall, da die Linie zwischen Ehevermittlung und Online Dating immer dünner werde und es immer schwieriger sei, zwischen den verschiedenen Arten des Kennenlernens zu differenzieren.

Kategorie: Features

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